Das OLG Frankfurt a.M. wies den Antrag auf Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils zurück. Es liege ein Anerkennungshindernis vor. Der Scheidungsantrag sei der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Beschluss vom 22.12.2021 Az 28 VA 1/21
Quelle: newsletter Familienanwälte im DAV, 01-2022