Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2021 Az XII ZB 123/21

Die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder entfällt, wenn für den Enkelunterhalt leistungsfähige Großeltern da sind. Unterhaltspflichtigen steht eine angemessene Summe für den eigenen Unterhalt zu, die sie nicht antasten müssen. Eltern minderjähriger Kinder müssen sich aber stärker belasten. Das Gesetz macht davon eine Ausnahme, "wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist".

Damit sind auch die Großeltern gemeint, denn als Verwandte in gerader Linie sind sie ihren Enkeln grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig. Zuerst sind aber die Eltern gefordert, die Ersatzhaftung der Großeltern stellt eine Ausnahme dar. Außerdem dürfen sie deutlich größere Summen für sich behalten als die Eltern.

(Selbstbehalt = 2.000,00 € + die Hälfte des darüberliegenden Betrags; nach den "Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland" Stand aus dem Vorjahr 1.1.2020 zu 21.3.4 mindestens 2.000,00 €, wobei darin Kosten für Unterkunft und Heizung mit 700,00 € enthalten sein dürften, wie beim Elternunterhalt; Stand 1.1.2021 der Süddeutschen Leitlinien zu 21.3.4: Selbstbehalt gegenüber Großeltern/Enkel derzeit nicht belegt.)