Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.06.2021, Az 6 AV 1.21:

Für die Entscheidung über Anordnungen gegenüber einer Schule ist das Familiengericht zuständig.

Für die Entscheidung über eine an das Amtsgericht gerichtete Anregung, die auf gerichtliche Anordnungen gegen eine Schule gemäß § 1666 I und IV BGB wegen Corona-Schutzmaßnahmen zielt, sind die Amtsgerichte/Familiengerichte zuständig. Die Verweisung eines solchen Verfahrens an ein Verwaltungsgericht ist ausnahmsweise wegen eines groben Verfahrensverstoßes nicht bindend. Denn die Elern hatten sich in ihrem Schreiben an das Amtsgericht ausdrücklich darauf beschränkt, ein familiengerichtliches Tätigwerden gegenüber der Schule auf der Grundlage des § 1666 I und IV BGB anzustoßen. Unterlassungsansprüche gegen die Schule, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten, haben sie nicht geltend gemacht. Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheidet das Amtsgericht/Familiengericht jedoch selbständig von Amts wegen.

Quelle: Newsletter zu FF 6 - 21

§ 1666 BGB :

Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

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