OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2020, 13 U 31/18:

Unter Pflegeleistungen iSv § 2057 a BGB sind jedenfalls solche Leistungen zu verstehen, die in § 14 SGB XI zum Begriff der Pflegebedürftigkeit aufgeführt sind. Die Unterstützungsleistung muss aber in zeitlicher Hinsicht deutlich über das hinausgehen, was von anderen Erben erbracht worden ist. Auszugleichen sind mithin überobligatorische Leistungen.

Eine Erhaltung des Erblasservermögens kann auch in Gestalt einer Ersparnis der Beträge liegen, die -auch bei fiktiver Gegenrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung- zusätzlich aus dem Erblasservermögen für eine professionelle Pflege oder gar für eine Heimunterbringung hätten ausgegeben werden müssen.