Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.2020 1 BvL 5/18:

Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht hält die Regel der externen Telung zwar für verfassungskonform. In Zukunft müssen die Familiengerichte bei der Teilung jedoch darauf achten, dass sie nicht auf Kosten der ausgleichsberechtigten Frauen geht. Die Gerichte müssen den Ausgleichswert bei der externen Teilung so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Das Gesetz belässt den Gerichten den dafür erforderlichen Entscheidungsspielraum, den die Gerichte nutzen müssen. Sie müssen prüfen, wie Transferverluste vermieden werden können. Bei der Teilung der Betriebsrenten erhalten Frauen oftmals weniger als ihnen zusteht. Das liegt an einer Ausnahmeregelung im Gesetz. In bestimmten Fällen kann der Versicherer verlangen, dass der Partner, der nicht den Betrieb angehört, seinen Anteil bei einer anderen Rentenversicherung anlegt. Das sind meist die schlechter verdienenden Frauen. Vom neuen Versicherer bekamen sie aufgrund der inzwischen stark gesunkenen Zinsen dann deutlich weniger Rente ausbezahlt.

Quelle: newsletter 06/2020 familienanwälte im Deutschen Anwaltsverein