Leitsatz 4 aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20.03.2019, 1 W 42/17, gefunden in der Zeitschrift ErbR 2019, S. 573 ff:

Eine Erbeinsetzung desjenigen, "der für mich aufpasst und (mich) nicht ins Heim steckt" ist nicht ausreichend bestimmt und daher nichtig.

Hierzu bestimmt § 2065 BGB:

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.