Bestimmt der Erblasser die zweite Ehefrau zur Erbin und verfügt zugleich, dass nach deren Ableben sein Besitz an ein eigenes Kind und an ein Kind der Ehefrau fließen soll, liegt eine nicht befreite Vorerbschaft vor. Der Wunsch, dass die zweite Ehefrau "noch lange leben möchte", führt nicht zur befreiten Vorerbstellung der Witwe.

(OLG München, Beschluss vom 09.01.2019, 31 Wx 39/18).

Praxishinweis: Letztwillige Verfügungen sind der Auslegung zugänglich, selbst wenn diese notariell gefertigt wurden. Die Abgrenzung zwischen einer Befreiung und einer Nichtbefreiung (vom Verbot u.a. von Grundstücksgeschäften) des Vorerben im Rahmen der Auslegung ist nicht selten schwierig. Das OLG München stellt klar, dass "gut gemeinte Wünsche" hierzu untauglich sind.

Gefunden bei NJW-Spezial 2019, S. 71.