(OLG München, Beschluss vom 09.01.2019, 31 Wx 39/18).
Praxishinweis: Letztwillige Verfügungen sind der Auslegung zugänglich, selbst wenn diese notariell gefertigt wurden. Die Abgrenzung zwischen einer Befreiung und einer Nichtbefreiung (vom Verbot u.a. von Grundstücksgeschäften) des Vorerben im Rahmen der Auslegung ist nicht selten schwierig. Das OLG München stellt klar, dass "gut gemeinte Wünsche" hierzu untauglich sind.
Gefunden bei NJW-Spezial 2019, S. 71.