Es wird auf die geltende Rechtsprechung des Bundegerichtshofs verwiesen, dass ein Ehegatte, der nach erfolgter Trennung eine ihm vor der Trennung von dem anderen Ehegatten erteilte Kontovollmacht nutzt, um gegen den erkennbaren Willen des Vollmachtgebers Verfügungen über ein alleine dem Vollmachtgeber zustehendes Bankkonto vorzunehmen, den dem anderen Ehegatten dadurch entstehenden Vermögensschaden zu ersetzen hat.
Dem liegt zugrunde, dass die in der Ehe erteilte Vollmacht im Regelfall der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll und in dem Zusammenleben der Ehegatten ihre Grundlage hat.
Findet die Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Ehepartner ihr Ende, so liegt darin ein Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Die Schadensersatzpflicht ergibt sich aus unerlaubter Handlung und daneben besteht unter Umständen eine Herausgabepflicht wegen angemaßter Geschäftsführung.