Die erstmalige Berufsausbildung muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Entscheidend ist das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses muss spätestens feststehen, wenn die vorangegangene Ausbildungsmaßnahme abgeschlossen ist. Auch muss das Ziel aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018, Az 6 K 3796/16
Quelle: Newsletter der AG Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein 09/2018