Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.02.2018: Kündigung einer (Voll-)Kaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, Az XII ZR 94/17.

Der Abschluss einer (Voll-)Kaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Absatz 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags. Ein Ehegatte kann die auf seinen Partner laufende Kaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen.

Folge: Die Vollkaskoversicherung zahlt dem Versicherungsnehmer den eigenverschuldeten Schaden nach einem Unfall nicht, auch wenn er von der Kündigung durch den Ehepartner nichts weiß!