Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluß vom 04.04.2017, Az 10 WF 19/16. Einem volljährigen Kind kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Kindesunterhalt für eine vierte Ausbildung zustehen, wenn die vorherigen Ausbildungen aufgrund besonderer familiärer Umstände erfolglos waren. Bei schwierigen häuslichen Verhältnissen, die sich negativ auf die Entwicklung und die Ausbildung des Kindes auswirken, besteht eine erhöhte Finanzierungspflicht der Eltern.
Im vorliegenden Fall hatte der Sohn bereits dreimal eine Ausbildung abgebrochen. Grund waren hierfür waren jedoch schwierige häusliche Verhältnisse. Deshalb soll ihm eine (weitere) Orientierungsphase zugebilligt werden (Quelle: newsletter der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein, 08.01.2018).