Beschluß des Kammergerichts Berlin (=Oberlandesgericht Berlin) vom 13.04.2017,Az 16 UF 8/17. Ein paritätisches Wechselmodell, in dem die Eltern das Kind zu gleichen Teilen betreuen, erfordert erhöhte Abstimmungs- und Kooperationsbereitschaft. Fehlt es daran, so dient das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl und ist daher abzulehnen. Das paritätische Wechselmodell entspricht in der Regel nicht dem Kindeswohl, wenn die Konfliktbelastung der Eltern hoch ist. Denn das Kind wird durch vermehrte und ausgedehnte Kontakte mit dem anderen EElternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten Koalitiosdruck in Loyalitätskonflikte (Quelle: newsletter, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein, 08.01.2018).