Gemäß § 1685 I BGB haben u.a. Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Mit einem Beschluß vom 12.06.2017 Az: XII ZB 350/16 hat der Bundesgerichtshof eine Abgrenzung zwischen "Elternrechten" und "Großelternrechten" vorgenommen: "Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die -einen solchen Umgang ablehnenden- Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, läßt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 I BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen." Quelle: AG Familienrecht, Newsletter 10/2017.