Reform des Ehegattenunterhaltsrechts
Durch den Ausschuß Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein soll das derzeit unübersichtliche und zum Teil komplizierte nacheheliche Ehegattenunterhaltsrecht reformiert werden. Leitmotiv der Reform soll die gemeinsame Elternverantwortung und die Eigenverantwortung der geschiedenen Eheleute sein. Die Unterhaltstatbestände werden auf drei reduziert: Der (1) Betreuungsunterhalt steht Eltern -auch nicht verheirateten- zu, die ihre minderjährigen Kinder betreuen. Er muß in den ersten drei Lebensjahren des Kindes gezahlt werden. Danach kommt es auf den Einzelfall an. Mit Ende des 14. Lebensjahres ist endgültig Schluss. Der (2) Kompensationsunterhalt soll ehebedingte Nachteile ausgleichen und zwar unbefristet.Solange die Nachteile zum Beispiel im Erwerbsleben der Frau existieren, solange besteht der Anspruch. Schließlich der (3) Übergangsunterhalt, der jedem Ehegatten nach mindestens dreijähriger Ehe zusteht. Er ist auf zwei Jahre befristet und kann je nach Ehedauer auf maximal fünf Jahre verlängert werden. Er soll den Übergang vom ehelichen Standart auf die neuen Lebensverhältnisse erleichtern.
(Fundstelle: Monatszeitschrift Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV, 08/2017)