Es geht um ein Ehepaar, das nach Deutschland gekommen ist. Der volljährige Ehemann und seine damals 14-jährige Ehefrau waren bei Eingehung der Ehe syrische Staatsangehörige und haben in Syrien geheiratet. Die Ehe ist in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg als wirksam anerkannt worden, weil die Ehegatten der sunnitischen Glaubensrichtung angehören und die Ehe bereits vollzogen ist. Die Unterschreitung des Ehemündigkeitsalters (in Deutschland 18, in Ausnahmefällen 16) im Ausland führt selbst bei Unterstellung eines Verstoßes gegen den ordre public nicht zur Nichtigkeit der Ehe, wenn nach dem für die Eheschließung anzuwendendem ausländischen Recht (sunnitischem Recht) die Ehe nach dem dort geregelten Ehemündigkeitsalter nicht unwirksam wäre. Beschluß OLG Bamberg vom 12.05.2016, Aktenzeichen 2 UF 58/16. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Zwischenzeitlich bemüht sich die Politik um Neuregelungen durch eine Gesetzesänderung, was allerdings dauern wird.