1. Zur Angemessenheit der Kosten für die Bestattung des 16-jährigen gemeinsamen Sohnes der Parteien in einem Friedwald.
2. Die Angemessenheit der Kosten leitet sich nach der Lebensstellung des Erblassers ab. Bei einem minderjährigen Erblasser leitet sich die Lebensstellung nach der Lebensstellung seiner Eltern ab.