OLG Celle Beschluss vom 11.12.2025 15 UF 69/25

Ihre Grenze findet die Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstamms des gesteigert Erwerbspflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB, wenn eine Verwertung des Vermögensstamms den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts etwa im Rentenalter benötigt (vgl. BGH Beschluss vom 7.8.2013 XII ZB 269/12)

Dies gilt insbesondere, wenn und soweit das Altersvorsorgevermögen vom Unterhaltspflichtigen aus seinem dem Sebstbehalt unterliegenden Einkommen angespart wurde (vgl. BGH Beschluss vom 9.3.2022 XII ZB 233/21, BGHZ 233/136) oder aus der Anlage von Vermögen bis zur Höhe der ihm zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge von 4 % des Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt.

Darüber hinaus ist dem Pflichtigen der sozialrechtliche Schonbetrag von derzeit 10.000 € zu belassen.