OLG München Beschluss vom 18.06.2025 2 UF 281/25 e

Die Pflicht des auf Barunterhalt in Anspruch genommenen Elternteils zur Auskunft über sein Einkommen entfällt, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt nehmen kann.Das ist dann der Fall,wenn sich der Unterhaltspflichtige für unbegrenzt leistungsfähig erklärt und sich verpflichtet, Kindesunterhalt iHv 200 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen sowie -unter Freistellung des anderen Elternteils von einer Beteiligung- für die vollen Kosten jedes der Lebensstellung angemessenen Sonder- und Mehrbedarfs seines minderjährigen Kindes auzukommen. Hat der Unterhaltsschuldner den nach der Düsseldorfer Tabelle höchsten Bedarfssatz von 200 % anerkannt, scheidet eine Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus aus.