Amtsgericht Gemünden Beschluss vom 17.11.2025, 2 F 707/23

Das Verschweigen eines Anrechts bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs begründet einen Schadensersatzanspruch.Als Schadensersatz kommt die Abtretung eines Anspruchs gegen den Versorgungsträger in Höhe der im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu erwartenden Rente in Betracht.