Lebensversicherungen im Erbrecht und Familienrecht
Merke: Im Deckungsverhältnis VN zur Versicherungsgesellschaft idR nur versicherungsrechtliche Vorschriften anwendbar, zB. § 2077 BGB auch nicht analog; im Valutaverhältnis den Behaltensgrund feststellen, "Wettlauf bei Schenkung", Scheidungsvereinbarungen, erbrechtliche Regelungen.