Für das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft durch konkludenten Vertragsschluss kommt es maßgeblich darauf an, welchen Zielvorstellungen die Ehegatten mit einer Vermögensbildung verfolgen. Insbesondere ist von Belang, ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrundeliegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesellschaftsrechten Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die einen zumindest schlüssig zustandegekommenen Verrtag erfordert, könnrn sich beispielsweise aus der Planung, dem Umfang und der Dauer der Vermögensbildung, sowie aus Absprachen über die Verwendung und die Wiederanlage erzielter Erträge ergeben.

Ein Zusammenschluss zu einer Ehegatteninnengesellschaft durch schlüssiges Verhalten ist dabei nur dann anzunehmen, wenn aus dem Verhalten der Ehegatten deren Wille deutlich wird, neben der ehelichen Gemeinschaft eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen,wobei sie sich dieser rechtlichen Einordnung nicht brwußt sein müssen.

BGH Beschluss vom 08.03.2024, Az XII ZB 159/23 Quelle: AG FamR