Die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums im Bereich Mediendesgn nach dem Abschluss einer Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin stellt eine Zweitausbildung dar. Es fehlt an einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Erst- und Zweitausbildung. Die Erstausbildung zur kaufmännischen Assistentin erweist sich zwar als "nützlich" für die Zweitausbildung. Dies reicht aber nicht für die Annahme einer einheitlichen Ausbildung aus. Allein der von vorneherein bestehende Wille der Absolvierung von zwei Ausbildungen reicht nicht für eine fortgesetzte Finanzierungspflicht auch der Zweitausbildung aus.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2023, Az.: 3 UF 127/23 Quelle: AG FamR