Den Unterhaltspflichtigen trifft eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, soweit er dadurch nicht eigene Interessen verletzt.

Die Berufstätigkeit der neuen Lebensgefährtin führt im Rahmen der nachehelichen Unterhaltsberechnung nicht zur Berücksichtigung weiterer Einkünfte auf Seiten des Antragstellers, aondern nur zu einer Herabsetzung des ihm zu belassenden Sebstbehalts.

OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2024, Quelle: AG Familienrecht