Eine alleinerziehende Mutter hat für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Denn nach der gesetzgeberischen Konzeption soll die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss gezahlt und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückgefordert werden.

Zwar hat das Kind nach dem Samenspenderregistergesetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater ist. Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil ist aber von vorneherein aussichtslos, weil die mit dem Samenspenderregistergesetz am 1. Juli 2018 in Krat getretene Regelung des § 1600 d Abs. 4 BGB es ausschließt, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt wird. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.8.2023, Az.: 6 B 15/22, 6 B 16/22 und 6 B 17/22

Quelle: AG Familienrecht