Wird ein Ehemann wegen Gewalttaten aus der Ehewohnung verwiesen, so hat er einen Anspruch darauf, seine persönlichen Gegenstände abzuholen, die sich in der Ehewohnung befinden. Die Polizei hat unverzüglich sicherzustellen, dass ihm dies ermöglicht wird. Die Polizei muss die Ehefrau davon vorher in Kenntnis setzen und dem Mann durch die Begleitung von Polizeibeamten die Abholung ermöglichen.

Der Verweis auf eine Abholung durch Dritte ist rechtswidrig. Eine Abholung durch Dritte gewährleistet nicht in gleicher Weise, dass der Ehemann selbst die nötigen Gegenstände aussuchen und mitnehmen kann.

OVG Sachsen Beschluss vom 3.12.2022 Az 5 B 303/22 aus newsletter familienanwälte 3 - 2023