Eine höchstrichterliche Klärung des Verhältnisses von Ausübung des Kapitalwahlrechts und fehlerhaftem Versorgungsausgleichsbeschluss in der vorliegenden Konstellation steht noch aus. Die Aufgabenverteilung zwischen den Familiengerichten und den Fachgerichten, die der Ausgleichspflichtige im Streit mit seinem Versorgungsträger anrufen kann, ist insoweit nach wie vor noch nicht abschließend geklärt. Deshalb war die Revision zuzulassen.
OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 21.12.2022 Az 7 U 128/21 aus newsletter Familienanwälte 03 - 2023