Bei einer Weigerung der Eltern, das Kind eine Schule besuchen zu lassen, kommt eine Kuindeswohlgefährdung in Betracht, auch wenn die Eltern auf andere Weise für eine hinreichende Wissensvermittlung und sonstige Entwicklung des Kindes sorgen. Wenn Eltern ihr siebenjähriges Kind nicht in die Schule schicken, kann ihnen das Sorgerecht teilweise entzogen werden. Die allgemeine Schulpflicht zielt nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und sozialen Fertigkeiten ab, die möglicherweise auch im familiären Rahmen erlernt werden können. Vielmehr dient die Schulpflicht auch dem staatlichen Erziehungsauftrag und den dahinterstehenden Gemeinwohlinteressen.

Wenn die Eltern ihre eigene Einschätzung über die Bedeutung der Schulpflicht setzen, wird durch dieses elterliche Verhalten nicht nur die Entwicklung des Kindes zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit,sondern auch dessen gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft gefährdet.Auch kann eine so weitreichende und weichenstellende Entscheidung wie die Frage der Beschulung nicht dem Willen eines siebenjährigen Kindes anvertraut werden, das die damit zusammenhängenden Auswirkungen nicht annähernd überschauen kann. Die ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.08.2022 Az 5 UFH 3/22 aus newsletter Familienanwälte 11-2022